(1)
Die Untersagung gemäß § 12 des Raumordnungsgesetzes erfolgt von Amts wegen oder auf Antrag eines Planungsträgers, dessen Aufgaben durch die zu untersagende Planung oder Maßnahme berührt werden. Sie obliegt der obersten Landesplanungsbehörde. Der Träger der zu untersagenden Planung oder Maßnahme ist anzuhören.
(2)
Muß der Träger der untersagten Planung oder Maßnahme aufgrund der Untersagung einen Dritten entschädigen, so ersetzt ihm das Land die hierdurch entstehenden notwendigen Aufwendungen. Die Ersatzleistung ist ausgeschlossen, wenn die Untersagung von dem Planungsträger verschuldet ist oder aus Anlaß der Untersagung aus anderen Rechtsgründen Entschädigungsansprüche bestehen.