(1)
Das Landesraumentwicklungsprogramm wird von der obersten Landesplanungsbehörde erarbeitet.
(2)
Hinsichtlich der Beteiligung bei der Aufstellung des Landesraumentwicklungsprogramms gilt § 9 des Raumordnungsgesetzes. Das Landesraumentwicklungsprogramm wird von der Landesregierung im Benehmen mit dem Landesplanungsbeirat festgestellt und als Rechtsverordnung erlassen.