(1)
Das Landesraumentwicklungsprogramm wird von der obersten Landesplanungsbehörde erarbeitet.
(2)
Hinsichtlich der Beteiligung bei der Aufstellung des Landesraumentwicklungsprogramms gilt § 9 des Raumordnungsgesetzes mit der Maßgabe, dass die Beteiligung durch elektronische Mitteilung über die Veröffentlichung des Planentwurfs, seiner Begründung, im Falle einer durchgeführten Umweltprüfung des Umweltberichts sowie weiterer nach Einschätzung der obersten Landesplanungsbehörde zweckdienlicher Unterlagen im Internet erfolgt. Die elektronische Mitteilung enthält die Angabe der Internetseite, die Dauer der Veröffentlichung und die Frist zur Stellungnahme. Nur wenn der Empfänger keinen Zugang für die elektronische Kommunikation eröffnet hat, erfolgt die Beteiligung schriftlich. Für die Stellungnahme der beteiligten Stellen wird entsprechend dem Umfang der Planung und den besonderen Umständen des Planungsverfahrens eine Frist festgesetzt. Die Frist soll drei Monate nicht überschreiten. Das Landesraumentwicklungsprogramm wird von der Landesregierung im Benehmen mit dem Landesplanungsbeirat festgestellt und als Rechtsverordnung erlassen.