Jurafuchs

§ 7

LPlG
Aufstellung des Landesraumentwicklungsprogramms; Verordnungsermächtigung
II. Teil Programme der Raumordnung und Landesplanung
Stand 1998-05-05
(1)
Das Landesraumentwicklungsprogramm wird von der obersten Landesplanungsbehörde erarbeitet.
(2)
Hinsichtlich der Beteiligung bei der Aufstellung des Landesraumentwicklungsprogramms gilt § 9 des Raumordnungsgesetzes. Das Landesraumentwicklungsprogramm wird von der Landesregierung im Benehmen mit dem Landesplanungsbeirat festgestellt und als Rechtsverordnung erlassen.

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