Jurafuchs

Art. 11

LV
Erziehung und Unterricht
Stand 1953-11-11
(1)
Jeder junge Mensch hat ohne Rücksicht auf Herkunft oder wirtschaftliche Lage das Recht auf eine seiner Begabung entsprechende Erziehung und Ausbildung.
(2)
Das öffentliche Schulwesen ist nach diesem Grundsatz zu gestalten.
(3)
Staat, Gemeinden und Gemeindeverbände haben die erforderlichen Mittel, insbesondere auch Erziehungsbeihilfen, bereitzustellen.
(4)
Das Nähere regelt ein Gesetz.

Meine Notizen

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