Jurafuchs

Art. 54

LV
Die Regierung
Stand 1953-11-11
(1)
Der Landtag kann dem Ministerpräsidenten das Vertrauen nur dadurch entziehen, daß er mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen Nachfolger wählt und die von diesem gebildete Regierung gemäß Artikel 46 Abs. 3 bestätigt.
(2)
Zwischen dem Antrag auf Abberufung und der Wahl müssen mindestens drei Tage liegen.

Meine Notizen

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