Jurafuchs

Art. 3

LV
Mensch und Staat
Stand 1953-11-11
(1)
Die Sonntage und die staatlich anerkannten Feiertage stehen als Tage der Arbeitsruhe und der Erhebung unter Rechtsschutz. Die staatlich anerkannten Feiertage werden durch Gesetz bestimmt. Hierbei ist die christliche Überlieferung zu wahren.
(2)
Der 1. Mai ist gesetzlicher Feiertag. Er gilt dem Bekenntnis zu sozialer Gerechtigkeit, Frieden, Freiheit und Völkerverständigung.

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1 interaktive Fall zu Art. 3 LV – kurze Quizfragen, Sofort-Feedback.