Jurafuchs

Art. 31

LV
Der Landtag
Stand 1953-11-11
(1)
Die Wahlprüfung ist Sache des Landtags. Er entscheidet auch, ob ein Abgeordneter seinen Sitz im Landtag verloren hat.
(2)
Die Entscheidungen können beim Verfassungsgerichtshof angefochten werden.
(3)
Das Nähere bestimmt ein Gesetz.

Meine Notizen

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