Abweichend von Artikel 30 Abs. 1 Satz 1 endet die am 1. Juni 2006 begonnene Wahlperiode des 14. Landtags am 30. April 2011, es sei denn, der Landtag wird vorher aufgelöst. Im Übrigen bleibt Artikel 30 Abs. 1 unberührt.
Art. 93a
LVSchlußbestimmungen
Stand 1953-11-11