(1)
Die im Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland festgelegten Grundrechte und staatsbürgerlichen Rechte sind Bestandteil dieser Verfassung und unmittelbar geltendes Recht.
(2)
Das Volk von Baden-Württemberg bekennt sich darüber hinaus zu dem unveräußerlichen Menschenrecht auf die Heimat.
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Diese Norm interaktiv erleben
2 interaktive Fälle zu Art. 2 LV – kurze Quizfragen, Sofort-Feedback.