Jurafuchs

Art. 93

LV
Schlußbestimmungen
Stand 1953-11-11
(1)
Die Abgeordneten der nach § 13 des Zweiten Gesetzes über die Neugliederung in den Ländern Baden, Württemberg-Baden und Württemberg-Hohenzollern vom 4. Mai 1951 (BGBl. I S. 283 ff.) gewählten Verfassunggebenden Landesversammlung bilden nach Inkrafttreten dieser Verfassung den ersten Landtag.
(2)
Die Wahlperiode dieses Landtags endet am 31. März 1956.

Meine Notizen

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