Jurafuchs

Art. 5

LV
Religion und Religionsgemeinschaften
Stand 1953-11-11
Für das Verhältnis des Staates zu den Kirchen und den anerkannten Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften gilt Artikel 140 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland. Er ist Bestandteil dieser Verfassung.

Meine Notizen

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