Jurafuchs

§ 10

LVkG
Verkündung von sonstigen Rechtsverordnungen
Stand 2026-02-11
(1)
Vorbehaltlich des § 2 und anderweitiger gesetzlicher Regelungen werden Rechtsverordnungen wie folgt verkündet:
1.
der den obersten Landesbehörden nachgeordneten Landesbehörden im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz,
2.
der Kreisverwaltung als untere Behörde der allgemeinen Landesverwaltung wie Satzungen des jeweiligen Landkreises,
3.
der örtlichen Ordnungsbehörden und der Kreisordnungsbehörden nach den §§ 69 bis 72 und 75 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes wie Satzungen der jeweiligen kommunalen Gebietskörperschaft,
4.
der kommunalen Gebietskörperschaften wie Satzungen der jeweiligen kommunalen Gebietskörperschaft,
5.
der sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der selbstständigen Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz.

Regelt eine Rechtsverordnung im Sinne des Satzes 1 ausschließlich die Benutzung einer öffentlichen Einrichtung, so genügt abweichend von Satz 1 und vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelungen eine Verkündung durch Aushang in der Einrichtung für die Dauer von zwei Wochen; anschließend ist sie so auszulegen, dass sie während der Dienststunden jederzeit eingesehen werden kann.

(2)
Für die Ausfertigung, das Inkrafttreten und die Niederlegung einer Rechtsverordnung im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 gilt § 2 entsprechend.
(3)
Ist die Verkündung einer Rechtsverordnung in dem nach Absatz 1 bestimmten Verkündungsorgan wegen eines Naturereignisses oder eines anderen besonderen Umstands nicht rechtzeitig möglich, so genügt zur rechtswirksamen Verkündung eine sonst geeignete Art der Veröffentlichung; Art, Ort, Zeitpunkt und Wortlaut der Veröffentlichung sind zu dokumentieren. Werden mehrere geeignete Arten der Veröffentlichung nach Satz 1 genutzt, so wird die Verkündung durch die zuerst erfolgte Veröffentlichung bewirkt. Sobald eine Verkündung in dem nach Absatz 1 bestimmten Verkündungsorgan wieder möglich ist, wird dort die nach Satz 1 verkündete Rechtsverordnung unter Angabe von Art, Ort und Zeitpunkt ihrer Verkündung unverzüglich bereitgestellt; ab diesem Zeitpunkt gilt die in dem nach Absatz 1 bestimmten Verkündungsorgan bereitgestellte Rechtsverordnung als die einzige Ausgabe mit Echtheitsstatus und entfaltet Rechtswirkung.

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