(1)
Das in elektronischer Form geführte Gesetz- und Verordnungsblatt ist jederzeit frei zugänglich. Es kann unentgeltlich gelesen, ausgedruckt, gespeichert und verwertet werden.
(2)
Für das in elektronischer Form geführte Gesetz- und Verordnungsblatt soll ein unentgeltlicher elektronischer Benachrichtigungsdienst bereitgestellt werden, der über jede Ausgabe einer neuen Nummer und deren Inhalt informiert.