Jurafuchs

§ 5

LVkG
Zugang zum Gesetz- und Verordnungsblatt
Stand 2026-02-11
(1)
Das in elektronischer Form geführte Gesetz- und Verordnungsblatt ist jederzeit frei zugänglich. Es kann unentgeltlich gelesen, ausgedruckt, gespeichert und verwertet werden.
(2)
Für das in elektronischer Form geführte Gesetz- und Verordnungsblatt soll ein unentgeltlicher elektronischer Benachrichtigungsdienst bereitgestellt werden, der über jede Ausgabe einer neuen Nummer und deren Inhalt informiert.

Meine Notizen

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