Jurafuchs

§ 9

LVkG
Archivierung
Stand 2026-02-11
Von jeder Nummer des Gesetz- und Verordnungsblatts sind vier beglaubigte Papierausdrucke zu erstellen, die zusammen mit einem Nachweis über den Verkündungs- oder Bekanntmachungszeitpunkt jeweils bei der Verkündungsstelle, dem Landtag Rheinland-Pfalz, dem Landeshauptarchiv Koblenz und dem Landesbibliothekszentrum Rheinland-Pfalz archivmäßig gesichert hinterlegt werden. Diese nicht für die Allgemeinheit zugänglichen Unterlagen dürfen nur in berechtigten Fällen mit Einwilligung der Verkündungsstelle offengelegt werden.

Meine Notizen

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