Jurafuchs

§ 8

LVkG
Notverkündung und Notbekanntmachung des Gesetz- und Verordnungsblatts
Stand 2026-02-11
(1)
Ist aufgrund eines Naturereignisses oder eines anderen besonderen Umstands die Ausgabe einer Nummer des Gesetz- und Verordnungsblatts weder nach § 4 noch nach § 7 Abs. 1 rechtzeitig möglich, so erfolgt die Verkündung oder amtliche Bekanntmachung durch Ausgabe der Nummer des Gesetz- und Verordnungsblatts mittels sonst geeigneter Art der Veröffentlichung.
(2)
Die Verkündungsstelle hat den Zeitpunkt und den Wortlaut der Ausgabe der Nummer des Gesetz- und Verordnungsblatts sowie die Art und den Ort ihrer Veröffentlichung zu dokumentieren; sie erhält Echtheitsstatus und entfaltet Rechtswirkung.
(3)
Werden mehrere geeignete Arten der Veröffentlichung nach Absatz 1 genutzt, so wird die Verkündung oder amtliche Bekanntmachung durch diejenige Ausgabe bewirkt, die zuerst erfolgt ist.
(4)
§ 7 Abs. 2 gilt entsprechend.

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