Jurafuchs

§ 7

LVkG
Ersatzverkündung und Ersatzbekanntmachung des Gesetz- und Verordnungsblatts
Stand 2026-02-11
(1)
Ist die Ausgabe einer Nummer des Gesetz- und Verordnungsblatts auf der Internetseite „www.verkuendung.rlp.de“ nicht nur kurzfristig unmöglich, so erfolgt die Verkündung oder amtliche Bekanntmachung durch Ausgabe einer gedruckten Nummer des Gesetz- und Verordnungsblatts. Die gedruckte Nummer des Gesetz- und Verordnungsblatts ist an den Landtag Rheinland-Pfalz, den Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz, das Landeshauptarchiv Koblenz, das Landesbibliothekszentrum Rheinland-Pfalz, den Städtetag Rheinland-Pfalz, den Gemeinde- und Städtebund Rheinland-Pfalz und den Landkreistag Rheinland-Pfalz auszugeben, erhält Echtheitsstatus und entfaltet Rechtswirkung. Über die Ausgabe einer Nummer des Gesetz- und Verordnungsblatts nach den Sätzen 1 und 2 und deren Inhalt ist mittels geeigneter Art der Veröffentlichung unentgeltlich zu informieren.
(2)
Sobald die Ausgabe des Gesetz- und Verordnungsblatts auf der Internetseite „www.verkuendung.rlp.de“ wieder möglich ist, wird dort die nach Absatz 1 ausgegebene Nummer des Gesetz- und Verordnungsblatts unverzüglich unter entsprechender Anwendung des § 6 Abs. 2 bereitgestellt. Ab diesem Zeitpunkt gilt die elektronische Ausgabe als die einzige Ausgabe mit Echtheitsstatus und entfaltet Rechtswirkung.

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