Jurafuchs

§ 3

LVkG
Gesetz- und Verordnungsblatt
Stand 2026-02-11
(1)
Das Gesetz- und Verordnungsblatt ist das Verkündungsorgan des Landes für Landesgesetze und Landesverordnungen. Es ist außerdem das Bekanntmachungsorgan des Landes, wenn durch Landesgesetz oder Landesverordnung die amtliche Bekanntmachung im Gesetz- und Verordnungsblatt vorgeschrieben ist.
(2)
Die für die Herausgabe und Redaktion des Gesetz- und Verordnungsblatts zuständige Stelle innerhalb der Landesregierung Rheinland-Pfalz (Verkündungsstelle) kann sich zur Durchführung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz der Mitwirkung geeigneter Dritter bedienen.
(3)
Das Gesetz- und Verordnungsblatt wird in elektronischer Form geführt. Es wird von der Verkündungsstelle auf der Internetseite „www.verkuendung.rlp.de“ ausgegeben und dort vollständig und dauerhaft bereitgehalten.
(4)
Unbeschadet des § 2 Abs. 3 und der §§ 7 und 8 besitzt nur das in elektronischer Form ausgegebene Gesetz- und Verordnungsblatt Echtheit und entfaltet Rechtswirkung.

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