Jurafuchs

§ 6

LVkG
Änderungsverbot und Sicherstellung der Echtheit des Gesetz- und Verordnungsblatts
Stand 2026-02-11
(1)
Änderungen des Gesetz- und Verordnungsblatts auf der Internetseite „www.verkuendung.rlp.de“ sind vorbehaltlich des Satzes 2 unzulässig. Müssen dort nachträglich personenbezogene Daten aus Gründen ihres Schutzes unkenntlich gemacht werden, so wird unter entsprechender Anwendung des Absatzes 2 eine überarbeitete Fassung der betreffenden Nummer des Gesetz- und Verordnungsblatts mit unkenntlich gemachten Daten und einem Hinweis auf Datum und Grund der Unkenntlichmachung auf der Internetseite „www.verkuendung.rlp.de“ bereitgestellt; die ursprüngliche Fassung der betreffenden Nummer bleibt unverändert in der Archivierung nach § 9 und darf nur in berechtigten Fällen von der Verkündungsstelle offengelegt werden. Die Berichtigung von offenbaren Unrichtigkeiten im Gesetz- und Verordnungsblatt ist gesondert im Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu machen.
(2)
Jede Nummer des Gesetz- und Verordnungsblatts, die nach § 4 ausgegeben wird, ist mit einem qualifizierten elektronischen Siegel nach Artikel 3 Nr. 27 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. EU Nr. L 257 S. 73), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2024/1183 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024 (ABl. L, 2024/1183, 30.04.2024), oder einer mindestens gleichwertigen Form des qualifizierten elektronischen Siegels zu versehen. Durch geeignete Maßnahmen ist sicherzustellen, dass die Gültigkeit des qualifizierten elektronischen Siegels zum Zeitpunkt der Ausgabe dauerhaft nachprüfbar ist.
(3)
Wird ein Landesgesetz elektronisch ausgefertigt, so erfolgt dies durch eine qualifizierte elektronische Signatur nach Artikel 3 Nr. 12 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 oder eine mindestens gleichwertige Form der qualifizierten elektronischen Signatur. Schriftlich ausgefertigte Landesgesetze sind von der Verkündungsstelle archivmäßig zu sichern. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für die Ausfertigung von Landesverordnungen und amtlichen Bekanntmachungen.
(4)
Im Übrigen sind Echtheit, Unverfälschtheit und Unveränderlichkeit des Gesetz- und Verordnungsblatts durch organisatorische und technische Sicherheitsmaßnahmen dauerhaft zu gewährleisten.

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