(1)
Rechtsverordnungen der Landesregierung, der Ministerien und der sonstigen obersten Landesbehörden (Landesverordnungen) werden von der Stelle, die sie erlässt, in elektronischer Form oder schriftlich ausgefertigt und im Gesetz- und Verordnungsblatt verkündet.
(2)
Jede Landesverordnung soll den Tag ihres Inkrafttretens bestimmen. Fehlt eine solche Bestimmung, so tritt sie, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, mit dem 14. Tage nach der Ausgabe des Gesetz- und Verordnungsblatts in Kraft.
(3)
Enthält eine Landesverordnung nach Absatz 1 Pläne, Karten oder andere zeichnerische Darstellungen, so kann, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, die Verkündung dieser Teile in dem nach Absatz 1 bestimmten Verkündungsorgan dadurch ersetzt werden, dass sie für alle zur kostenfreien Einsicht während der Dienststunden bei einer Verwaltungsbehörde oder technischen Fachbehörde (verwahrende Behörde) niedergelegt werden. Die niedergelegten Teile der Landesverordnung sind archivmäßig zu sichern. Die Niederlegung kann in Papierform oder in unveränderlicher elektronischer Form erfolgen. In der Landesverordnung ist der wesentliche Inhalt der Pläne, Karten oder anderen zeichnerischen Darstellungen zu umschreiben oder in sonstiger geeigneter Weise darzustellen und auf die Möglichkeit der Einsichtnahme bei der verwahrenden Behörde hinzuweisen.