Jurafuchs

§ 18

LWaldG
Waldverwüstung, Waldverunreinigung
Abschnitt III Erhaltung, Bewirtschaftung, Schutz und Vermehrung des Waldes
Stand 2011-07-27
(1)
Waldverwüstung, insbesondere eine Zerstörung von Waldbeständen und Waldboden oder eine erhebliche Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes und des Wachstums, ist verboten.
(2)
Das Ablagern von Abfällen oder anderen nicht zum Wald gehörenden Gegenständen oder Stoffen im oder am Wald sowie das Einleiten oder Ausbringen von Abwässern in den Wald außerhalb von genehmigten Ablagerungsplätzen ist verboten.

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