(1)
Zur Erfüllung der Aufgaben dieses Gesetzes ist durch die Forstbehörde ein Verzeichnis sämtlicher Waldgrundstücke zu führen.
(2)
Die Landesregierung wird ermächtigt, das Nähere, insbesondere
1.
den Inhalt,
2.
die Zuständigkeit für das Einrichten und Führen,
3.
die Mitwirkung der Waldbesitzer und anderer Behörden sowie
4.
die Nutzung einschließlich der Verarbeitung personenbezogener Daten
durch Rechtsverordnung zu regeln.