(1)
Soweit in diesem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes nichts Anderes bestimmt ist, ist die untere Forstbehörde zuständig.
(2)
Der Amtsbezirk und Wirkungsbereich einer unteren Forstbehörde umfasst alle in ihr vorhandenen Formen von Waldeigentum und Waldfunktionen.