(1)
Gemäß den §§ 15 bis 40 des Bundeswaldgesetzes können zur Förderung der Forstwirtschaft forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse gebildet werden.
(2)
Die Forstbehörden unterstützen die Bildung dieser Zusammenschlüsse; diese sollen bei öffentlichen Fördermaßnahmen berücksichtigt werden.