Jurafuchs

§ 19

LWaldG
Waldschutz
Abschnitt III Erhaltung, Bewirtschaftung, Schutz und Vermehrung des Waldes
Stand 2011-07-27
(1)
Die Waldbesitzer haben der Gefahr einer erheblichen Schädigung des Waldes durch abiotische Faktoren und biotische Schaderreger vorzubeugen. Schäden abiotischer und biotischer Art sind rechtzeitig und angemessen im Rahmen der ordnungsgemäßen Forstwirtschaft entgegenzuwirken (Waldschutz).
(2)
Die Forstbehörde kann erforderlichenfalls Schutzmaßnahmen anordnen. Sie kann von den Waldbesitzern oder sonstigen Begünstigten anteiligen Kostenersatz verlangen.
(3)
Die oberste Forstbehörde kann durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen zum Schutz der Wälder vor Waldbränden und vor weiteren abiotischen sowie biotischen Schäden nach Absatz 1 erlassen.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →