(1)
Die Vorschriften dieses Gesetzes finden auf Nationalparke Anwendung, soweit die Nationalparkgesetze und -verordnungen nicht entgegenstehen. Satz 1 gilt entsprechend für Naturschutzgebiete.
(2)
(weggefallen)
(3)
Ist Wald nach dem Naturschutzrecht unter Schutz gestellt, so ist dies in das Waldverzeichnis aufzunehmen.