Jurafuchs

§ 43

LWaldG
Förderung der Forstwirtschaft
Abschnitt VII Förderung der Forstwirtschaft, Entschädigung
Stand 2011-07-27
(1)
Die Forstwirtschaft soll zur Erhaltung der Waldfunktionen und Erreichung der Ziele gemäß § 1 fachlich und finanziell gefördert sowie durch Maßnahmen zur Strukturverbesserung gestärkt werden.
(2)
Privat- und Körperschaftswaldbesitzer können sich in Fragen der nachhaltigen Sicherung der Waldfunktionen unentgeltlich durch die Forstbehörde beraten lassen.
(3)
Im wirtschaftlichen Interesse des Waldbesitzers liegende betriebstechnische Hilfeleistungen der Forstbehörde (Betreuung) gehen über die Beratung nach Absatz 2 hinaus und sind entgeltpflichtig.

Meine Notizen

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