(1)
Oberste Forstbehörde ist das fachlich zuständige Ministerium.
(2)
(weggefallen)
(3)
Untere Forstbehörden sind der Vorstand der Landesforstanstalt und die Nationalparkämter.
(4)
(weggefallen)
(5)
(weggefallen)
(6)
§ 1 des Großschutzgebietsorganisationsgesetzes bleibt unberührt.