Die Bediensteten der Forstbehörden sollen bei der Ausübung des Dienstes Dienstkleidung tragen. Sie führen eine Dienstbezeichnung. Die oberste Forstbehörde regelt das Tragen der Dienstkleidung und das Führen der Dienstbezeichnung durch Rechtsverordnung.
§ 33
LWaldGDienstbezeichnung und Dienstkleidung
Abschnitt V Organisation und Aufgaben der Landesforstverwaltung
Stand 2011-07-27