(1)
Der Landtag besteht aus 51 Abgeordneten, die in allgemeiner, gleicher, unmittelbarer, geheimer und freier Wahl gewählt werden.
(2)
41 Abgeordnete werden vorbehaltlich § 38 Absatz 3 Nummer 3 und § 43 Absatz 1 nach Kreiswahlvorschlägen, die übrigen nach Landeswahlvorschlägen gewählt.