Jurafuchs

§ 1

LWG
Zusammensetzung des Landtags und Wahlrechtsgrundsätze
Allgemeine Bestimmungen
Stand 2026-06-11
(1)
Der Landtag besteht aus 51 Abgeordneten, die in allgemeiner, gleicher, unmittelbarer, geheimer und freier Wahl gewählt werden.
(2)
41 Abgeordnete werden vorbehaltlich § 38 Absatz 3 Nummer 3 und § 43 Absatz 1 nach Kreiswahlvorschlägen, die übrigen nach Landeswahlvorschlägen gewählt.

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