Der Gemeindewahlausschuss prüft aufgrund der Wahlniederschriften der Wahlvorstände den ordnungsgemäßen Vollzug der Wahl und stellt das Wahlergebnis in der Gemeinde fest. Er hat das Recht der Nachprüfung.
§ 35
LWGFeststellung des Wahlergebnisses in der Gemeinde
Wahlhandlung und Feststellung des Wahlergebnisses
Stand 2026-06-11