(1)
Wählbar ist, wer am Wahltag
1.
Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes ist,
2.
das 18. Lebensjahr vollendet hat und
3.
seit mindestens drei Monaten im Saarland eine Wohnung innehat oder sich sonst gewöhnlich aufhält.
§ 8 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 gilt für die Wählbarkeit entsprechend.
(2)
Nicht wählbar ist,
1.
wer nach § 9 vom Wahlrecht ausgeschlossen ist oder
2.
wer infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt.