Wahlhandlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses und des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Der Wahlvorstand kann eine Person, die die Ordnung und Ruhe stört, aus dem Wahlraum verweisen; es ist ihr jedoch Gelegenheit zur Wahlrechtsausübung zu geben.
§ 26
LWGÖffentlichkeit der Wahl
Wahlhandlung und Feststellung des Wahlergebnisses
Stand 2026-06-11