Jurafuchs

§ 51a

LWG
Übergangsregelung
Wahlkosten, Statistik und Schlussvorschriften
Stand 2026-06-11
Ausschlüsse vom Wahlrecht und Ausschlüsse von der Wählbarkeit, die nicht auf einem Richterspruch im Sinne von § 9 in der ab dem 28. August 2020 geltenden Fassung oder auf einem Richterspruch im Sinne von § 11 Absatz 2 Nummer 2 beruhen, sind nicht nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a des Bundesmeldegesetzes im Melderegister zu speichern.

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