Ein Wahlvorschlag kann durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson zurückgenommen werden, solange nicht über seine Zulassung entschieden ist. Kreiswahlvorschläge nach § 16 Absatz 5 können auch von der Mehrheit der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner durch eine von ihnen persönlich und handschriftlich vollzogene Erklärung zurückgenommen werden.
§ 20
LWGZurücknahme von Wahlvorschlägen
Wahlvorschläge
Stand 2026-06-11