Der Kreiswahlausschuss stellt das Wahlergebnis im Wahlkreis aufgrund der Wahlergebnisse in den Gemeinden fest. Er ist berechtigt, rechnerische Berichtigungen an den Feststellungen der Wahlvorstände und der Gemeindewahlausschüsse vorzunehmen.
§ 36
LWGFeststellung des Wahlergebnisses im Wahlkreis
Wahlhandlung und Feststellung des Wahlergebnisses
Stand 2026-06-11