(1)
Wahlberechtigt sind alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes, die am Wahltag
1.
das 18. Lebensjahr vollendet haben,
2.
seit mindestens drei Monaten im Saarland eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten und
3.
nicht nach § 9 vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.
Bei Inhaberinnen oder Inhabern mehrerer Wohnungen ist der Ort der Hauptwohnung maßgebend.
(2)
Bei der Berechnung der Dreimonatsfrist nach Absatz 1 Nummer 2 ist der Tag der Wohnungs- oder Aufenthaltsnahme in die Frist einzubeziehen.