Jurafuchs

§ 8

LWG
Wahlrecht
Wahlrecht und Wählbarkeit
Stand 2026-06-11
(1)
Wahlberechtigt sind alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes, die am Wahltag
1.
das 18. Lebensjahr vollendet haben,
2.
seit mindestens drei Monaten im Saarland eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten und
3.
nicht nach § 9 vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.

Bei Inhaberinnen oder Inhabern mehrerer Wohnungen ist der Ort der Hauptwohnung maßgebend.

(2)
Bei der Berechnung der Dreimonatsfrist nach Absatz 1 Nummer 2 ist der Tag der Wohnungs- oder Aufenthaltsnahme in die Frist einzubeziehen.

Meine Notizen

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