(1)
Nach Beendigung der Wahlhandlung ermittelt der Wahlvorstand das Wahlergebnis im Wahlbezirk. Er stellt fest,
1.
wie viele gültige und wie viele ungültige Stimmen insgesamt abgegeben worden sind,
2.
wie viele gültige Stimmen auf jeden Wahlvorschlag entfallen sind.
(2)
Für die Feststellung des Briefwahlergebnisses gilt Absatz 1 entsprechend.