Jurafuchs
§ 12

§ 12

MarkenG
Durch Benutzung erworbene Marken und geschäftliche Bezeichnungen mit älterem Zeitrang
Voraussetzungen für den Schutz von Marken durch Eintragung
Stand 2026-05-06
Die Eintragung einer Marke kann gelöscht werden, wenn ein anderer vor dem für den Zeitrang der eingetragenen Marke maßgeblichen Tag Rechte an einer Marke im Sinne des § 4 Nr. 2 oder an einer geschäftlichen Bezeichnung im Sinne des § 5 erworben hat und diese ihn berechtigen, die Benutzung der eingetragenen Marke im gesamten Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu untersagen.

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