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Jurafuchs

§ 96a

MARKENG
Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren
Stand 2026-03-04
Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind auf Verfahren vor dem Bundespatentgericht und dem Bundesgerichtshof entsprechend anzuwenden.

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