Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind auf Verfahren vor dem Bundespatentgericht und dem Bundesgerichtshof entsprechend anzuwenden.
§ 96a
MarkenGRechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren
Gemeinsame Vorschriften
Stand 2026-05-06