Inhaber von eingetragenen und angemeldeten Marken können sein:1.natürliche Personen,2.juristische Personen oder3.Personengesellschaften, sofern sie mit der Fähigkeit ausgestattet sind, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.← § 6a Verbot des Gebrauchs§ 8 Absolute Schutzhindernisse →