Für das Verfahren nach der Verordnung (EU) Nr. 608/2013 gelten § 148 Absatz 1 und 2 sowie § 149 entsprechend, soweit die Verordnung keine Bestimmungen enthält, die dem entgegenstehen.
§ 150
MarkenGVerfahren nach der Verordnung (EU) Nr. 608/2013
Beschlagnahme von Waren bei der Einfuhr und Ausfuhr
Stand 2026-05-06