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Jurafuchs

§ 132a

MARKENG
Internationale Registrierung
Stand 2026-03-04
Für Anträge nach Artikel 2 Absatz 2 und für Anträge nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/1753 ist das Deutsche Patent- und Markenamt zuständig.

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