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Jurafuchs

§ 69

MARKENG
Mündliche Verhandlung
Stand 2026-03-04
Eine mündliche Verhandlung findet statt, wenn 1.einer der Beteiligten sie beantragt,2.vor dem Bundespatentgericht Beweis erhoben wird (§ 74 Abs. 1) oder3.das Bundespatentgericht sie für sachdienlich erachtet.

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