Eine mündliche Verhandlung findet statt, wenn 1.einer der Beteiligten sie beantragt,2.vor dem Bundespatentgericht Beweis erhoben wird (§ 74 Abs. 1) oder3.das Bundespatentgericht sie für sachdienlich erachtet.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/markeng/__69.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).