Jurafuchs

§ 1

NJAG
Studienzeit
Studium und erste Prüfung
Stand 2026-04-28
(1)
Das rechtswissenschaftliche Studium einschließlich der ersten Prüfung umfasst in der Regel den in § 5d Abs. 2 Satz 1 des Deutschen Richtergesetzes in der jeweils geltenden Fassung bestimmten Zeitraum (Regelstudienzeit).
(2)
Die Befähigung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Justiz wird auf Antrag mit einem halben oder einem Jahr auf das Studium angerechnet. Satz 1 gilt entsprechend für die Befähigung für die Laufbahnen der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Allgemeine Dienste und der Fachrichtung Steuerverwaltung, wenn die Befähigung für das Studium förderlich ist.

Meine Notizen

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