Jurafuchs

§ 8

NJAG
Beendigung des Vorbereitungsdienstes
Vorbereitungsdienst und zweite Staatsprüfung
Stand 2026-04-28
(1)
Eine Referendarin oder ein Referendar kann unbeschadet der nach § 5 Abs. 2 Satz 1 entsprechend anzuwendenden allgemeinen beamtenrechtlichen Vorschriften entlassen werden, wenn
1.
sie oder er sich als ungeeignet erweist, den Vorbereitungsdienst fortzusetzen, weil insbesondere während des Vorbereitungsdienstes ein Umstand eintritt oder nachträglich bekannt wird, der die Versagung der Einstellung in den Vorbereitungsdienst rechtfertigen würde, oder
2.
im Hinblick auf die Prüfungsanforderungen kein hinreichender Fortschritt in der Ausbildung festzustellen ist, weil insbesondere in zwei Ausbildungsabschnitten keine ausreichenden Leistungen erzielt wurden.
(2)
Eine Referendarin oder ein Referendar soll entlassen werden, wenn sie oder er die Wiederholungsprüfung in zwei aufeinander folgenden Prüfungsdurchgängen aus wichtigem Grund (§ 16 Abs. 1) unterbricht. Prüfungsdurchgänge in Zeiten des Mutterschutzes oder der Elternzeit bleiben außer Betracht. Der Anspruch auf Durchführung der Wiederholungsprüfung bleibt unberührt.

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