(1)
Die Pflichtfachprüfung ist bestanden, wenn
1.
zwei Aufsichtsarbeiten mindestens mit "ausreichend" bewertet worden sind,
2.
die Summe der Bewertungen der Aufsichtsarbeiten mindestens 21 Punkte ergibt und
3.
die Prüfungsgesamtnote mindestens "ausreichend" lautet.
Im Fall der frühzeitigen Zulassung ist die Pflichtfachprüfung nicht bestanden, wenn die letzte Aufsichtsarbeit entgegen § 4 Abs. 2 Sätze 3 und 4 nicht rechtzeitig angefertigt wird.
(2)
Die zweite Staatsprüfung ist bestanden, wenn
1.
drei Aufsichtsarbeiten mindestens mit "ausreichend" bewertet worden sind,
2.
die Summe der Bewertungen der Aufsichtsarbeiten mindestens 28 Punkte ergibt und
3.
die Prüfungsgesamtnote mindestens "ausreichend" lautet.