(1)
Die zweite Staatsprüfung besteht aus acht Aufsichtsarbeiten und einer abschließenden mündlichen Prüfung. Den Prüflingen kann angeboten werden, die Aufsichtsarbeiten elektronisch anzufertigen. Die mündliche Prüfung besteht aus einem Aktenvortrag und vier Prüfungsgesprächen.
(2)
Die Aufsichtsarbeiten beziehen sich auf die Ausbildung bei den Pflichtstationen; die mündlichen Leistungen beziehen sich auf die gesamte Ausbildung unter besonderer Berücksichtigung der Wahlstation.