Jurafuchs

§ 20

NJAG
Einsicht in die Prüfungsakten
Verfahren in den Staatsprüfungen, Zeugnis über die erste Prüfung
Stand 2026-04-28
(1)
Die Geprüften haben das Recht, innerhalb eines Monats nach schriftlicher Bekanntgabe der Entscheidung über das Bestehen oder Nichtbestehen der Staatsprüfung ihre Prüfungsakten persönlich einzusehen.
(2)
Bei der Einsichtnahme ist eine Aufzeichnung über den Inhalt der Akten oder die Anfertigung auszugsweiser Abschriften der Beurteilungen zu gestatten. Fotokopien sind nicht zulässig.
(3)
Das Auskunftsrecht nach Artikel 15 der Datenschutz-Grundverordnung bleibt unberührt.

Meine Notizen

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