(1)
Das Landesjustizprüfungsamt darf personenbezogene Daten verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz und nach der gemäß § 21 erlassenen Rechtsverordnung, insbesondere für Zwecke des Prüfungsverfahrens, der Vorgangsbearbeitung und zur Erstellung von Prüfungsstatistiken, erforderlich ist.
(2)
Besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Abs. 1 der Datenschutz-Grundverordnung, insbesondere Gesundheitsdaten, darf das Landesjustizprüfungsamt verarbeiten, soweit dies zur Bearbeitung von Anzeigen und Anträgen der Prüflinge nach diesem Gesetz und nach der gemäß § 21 erlassenen Rechtsverordnung erforderlich ist.
(3)
Im Übrigen finden die Vorschriften des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes Anwendung.