Jurafuchs

§ 15

NJAG
Täuschungsversuch und Ordnungsverstoß
Verfahren in den Staatsprüfungen, Zeugnis über die erste Prüfung
Stand 2026-04-28
(1)
Versucht ein Prüfling, das Ergebnis der Staatsprüfung durch Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel, unzulässige Hilfe Dritter oder sonstige Täuschung zu beeinflussen, so ist die betroffene Prüfungsleistung in der Regel mit der Note "ungenügend" zu bewerten. In leichten Fällen kann Nachsicht gewährt werden. Im Fall eines schweren Täuschungsversuchs ist die gesamte Staatsprüfung für nicht bestanden zu erklären; der wiederholte Täuschungsversuch steht in der Regel einem schweren Täuschungsversuch gleich.
(2)
Hat ein Prüfling die Zulassung zur Pflichtfachprüfung durch Täuschung über das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 erwirkt, so ist in der Regel die gesamte Staatsprüfung für nicht bestanden zu erklären. In leichten Fällen kann Nachsicht gewährt werden.
(3)
Wird nach der Verkündung der Prüfungsgesamtnote bekannt, dass ein Prüfling einen schweren Täuschungsversuch nach Absatz 1 begangen hat oder das Ablegen der Staatsprüfung durch Täuschung erwirkt hat, so kann die betroffene Staatsprüfung innerhalb einer Frist von fünf Jahren seit dem Tag der mündlichen Prüfung für nicht bestanden erklärt werden.
(4)
Ein Prüfling, der erheblich gegen die Ordnung verstößt, kann von der Fortsetzung der Anfertigung der Aufsichtsarbeit oder der mündlichen Prüfung ausgeschlossen werden. Wird der Prüfling von der Fortsetzung der Anfertigung einer Aufsichtsarbeit ausgeschlossen, so gilt diese als mit "ungenügend" bewertet. Im Fall eines wiederholten Ausschlusses von der Anfertigung einer Aufsichtsarbeit oder des Ausschlusses von der mündlichen Prüfung gilt die gesamte Staatsprüfung als nicht bestanden.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →