(1)
Dieses Gesetz tritt am 1. November 1993 in Kraft.
(2)
Abweichend von Absatz 1 tritt § 21 am Tage nach der Verkündung in Kraft.
* Diese Vorschrift betrifft das In-Kraft-Treten des Gesetzes in seiner ursprünglichen Fassung vom 22. Oktober 1993 (Nds. GVBl. S. 449). Der Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der späteren Änderungen ergibt sich aus den in der vorangestellten Bekanntmachung näher bezeichneten Gesetzen.